Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren beantragen

Für Sie zuständige Mitarbeiter

Tanja Schweda

Bauamt

 

Abbruch von Gebäuden, Ansprechpartner Gutachten, Baugesuche, Bodenrichtwerte, Kenntnisgabeverfahren

 

"Virtuelles Bauamt" : Einreichung von Bauanträgen ab 1. Januar 2025 nur noch digital möglich

Die Baurechtsbehörde Riedlingen informiert über die Änderung der Landesbauordnung Baden-Württemberg. Diese wurde mit Blick auf die Digitalisierung von Baugenehmigungsverfahren dahingehend geändert, dass ab dem 01.01.2025 baurechtliche Anträge nur noch digital eingereicht werden können.

Eine Einreichung von baurechtlichen Anträgen in Papierform wird ab 1. Januar 2025 nicht mehr möglich sein. Dies betrifft sowohl Bauherrinnen und Bauherren in der Stadt Riedlingen als auch in der gesamten Verwaltungsgemeinschaft. Hierzu steht künftig das Virtuelle Bauamt BW (ViBa BW) zur Verfügung. Es kann über folgenden Link (https://bw.digitalebaugenehmigung.de/riedlingen/ ) , über die Homepage der Stadt Riedlingen oder über Service-bw.de erreicht werden. Das Virtuelle Bauamt Baden-Württemberg ist eine End-to-End-Lösung: Von der Antragsstellung, über die Beteiligung von Behörden, Bearbeitung des Vorgangs bis zur Bekanntgabe der Entscheidung werden alle Verfahrensschritte digital erfolgen und sollen somit ein schnelleres und komfortableres Antragsverfahren ermöglichen.

Voraussetzung für die Einreichung eines digitalen Bauantrags ist ein ELSTER-Unternehmenskonto oder ein Nutzerkonto Bund (Bundes-ID) für die private Bauherrschaft. Weitere Infos dazu unter BundID https://id.bund.de/de sowie unter https://info.mein-unternehmenskonto.de/.

Weitere Informationen hierzu finden Sie unter https://mlw.baden-wuerttemberg.de/de/bauen-wohnen/baurecht/bauordnungsrecht/virtuelles-bauamt

 

Beantragen Sie eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren, erhalten Sie die Genehmigung schneller und kostengünstiger.

Die zuständige Stelle prüft weniger als in anderen Verfahren.

Als Bauherrin oder Bauherr tragen Sie die Verantwortung dafür, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden, eingehalten werden. Im Einzelfall müssen Sie eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von diesen Vorschriften zusätzlich beantragen. Bei einem Verstoß kann die Baurechtsbehörde den Bau stoppen oder bereits Gebautes wieder abreißen lassen. Die beantragte Baugenehmigung kann sie dagegen wegen eines Verstoßes gegen nicht im vereinfachten Verfahren zu prüfende Vorschriften in der Regel nicht ablehnen.

Die Baugenehmigung erlischt automatisch, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist. Diese Dreijahresfrist kann verlängert werden.